Nach meiner Berufsauffassung  ist es nicht lediglich Aufgabe des Rechtsanwaltes, vor Gericht und im Verfahren die Interessen des Mandanten zu vertreten. Besser ist es, ihm frühest möglich und idealerweise bereits vor der Streitentstehung beizustehen.

In diesem Zusammenhang spielt die angebotene

VORTRAGSREIHE

eine wesentliche Rolle für den Mandanten - gleich ob als Privatier oder als Unternehmer. Aktuell sind folgende Themen:
 

1. Grundsätzliche Regelungen im Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB

Das Recht der Leistungsstörung ist mit der BGB-Reform den von der Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten des BGB anno 1900 entwickelten Rechtssätzen angepaßt worden. Der Begriff der "Pflichtverletzung" ist von zentraler Bedeutung. Gleiches trifft auf den nun im Gesetz bestimmten "Grundsatz der zweiten Chance" zu, der sich in Gestalt der Pflicht zur Nachlieferung bzw. Nachbesserung als Gewährleistungsarten letztendlich auch im neuen Kauf- und Werkvertragsrecht wiederfindet.

Außerdem wurden zahlreiche Verbraucherschutzgesetze in das BGB eingefügt. Vor allem gilt es, auf die §§ 305 - 310 BGB hinzuweisen. Dort sind die Regelungen des früheren AGB-Gesetzes eingefügt worden, die nun im wesentlichen z.B. auch für Arbeitsverträge gelten. Weitere Änderungen betreffen u.a. die Regelungen zur Verjährung von Ansprüchen.

Im Sommer 2002 ist zudem die Gesetzesänderung zum Schadenersatzrecht in Kraft treten. Dies betrifft u.a. die abgestufte Haftung von Kindern bei Verkehrsunfällen und die umfassendere Möglichkeit, daß neben dem materiellen auch ein immaterieller Schaden zu ersetzen ist (Stichwort: Schmerzensgeld).

Zu allen Gesetzesreformen liegen zwischenzeitlich höchstrichterliche Urteile vor, die die beabsichtigte Vereinfachung der Rechtslage für den Nichtjuristen nicht immer gebracht haben.
 

2. Leistung erbracht - Zahlung bleibt aus

Die Zahlungs(un)moral nimmt im Alltag leider stetig zu. Dies geht einher mit Ausreden und Ausflüchten der Schuldner. Um diesem - letztendlich auch kostenintensiven - Ärgernis zu begegnen, werden die häufigsten Fehler im unternehmerischen Alltag zwischen Vertragsabschluß und Forderungsbeitreibung im Rahmen dieses Vortrages betrachtet und an Hand von praktischen Erfahrungen aus der Anwaltspraxis werden allgemeine Lösungsvorschläge skizziert.
 

3. Recht haben und Recht bekommen

Eine der häufigsten Ursachen für klageabweisende Urteile im Gerichtsverfahren ist, daß der Kläger seiner Beweislast nicht zu genügen vermag. Welche Beweismittel nach der Zivilprozeßordnung zulässig sind, soll hier wiederum an Hand praktischer Beispiele aus der Anwaltspraxis aufgezeigt werden.
 

4. Scheck und Wechsel

Die Begebung eines Schecks oder Wechsels ist zwar keine Erfüllung der bestehenden Schuld. Dennoch ist es für den Gläubiger vorteilhafter ein solches Wertpapier in der Hand zu halten, als sich vom Schuldner vertrösten zu lassen. In einem kurzen Abriß werden die Grundlagen des Scheck- und Wechselrechts einschließlich der aus der Wertpapierbegebung resultierenden Vorteile im Zivilprozeß erläuternd dargestellt.
 

5. (Ent-)Erben - Sicherung einer Unternehmensnachfolge nach dem Willen des Inhabers

Über das Vererben spricht man nicht, weil man sich noch "viel zu jung" fühlt und später dafür noch Zeit sei. Der Erbe wird das Thema nicht ansprechen, um nicht als "Erbschleicher" dazustehen. Beides ist wenig vorteilhaft, denn das alltägliche Leben ist voller Risiken. Damit nicht die subsidiär geltende, gesetzliche Erbfolge eintritt, muß eine Verfügung von Todes wegen getroffen sein. Was darin wie geregelt werden sollte und könnte, wird im Vortrag ebenso betrachtet wie die Frage, welche Vorteile eine Konsultation beim Notar in diesem Zusammenhang bietet. Das Thema wird mit Blick auf die ungeteilte Erhaltung des Unternehmens als Hauptziel besprochen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 7.11.2006 sowie die daraus resultierende, inzwischen mit der Neuregelung erfüllte Pflicht des Gesetzgebers zur Neuregelung für die Bewertung von Grundstücken und Unternehmen wird beachtet.
 

6. Zwangsvollstreckung - der Unternehmer als Drittschuldner

Wenn der Gerichtsvollzieher im Unternehmen anklopft, muß das nicht wegen einer "vergessenen", eigenen Verbindlichkeit geschehen. Auch wenn der Unternehmer nur mit der Sache befaßt wird, weil sein Arbeitnehmer einer gerichtlich festgestellten Zahlpflicht (z.B. Unterhalt) nicht genügt hat, birgt dies nicht zu unterschätzende, finanzielle Risiken für den Unternehmer.

Welche Fristen unbedingt einzuhalten sind und was bei den fälligen Berechnungen und Abführungen zu beachten ist, wird hier erläutert. Insbesondere wird auf die neuen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO verwiesen.
 

7. Der Unternehmer im Arbeitsrecht

Hier geht es nicht lediglich um die Frage der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und deren gerichtsfester Begründung. Durch die Änderungen im BGB ist auch die Frage der Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers neu bestimmt worden.

Hinzu kommt unter bestimmten Voraussetzungen der seit 1.1.2004 in § 1a KSchG festgeschriebene Abfindungsanspruch des AN bei arbeitgeberseitiger, ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen dringender betrieblicher Erfordernisse.

Außerdem ünterfällt das Arbeitsvertragsrecht inzwischen der Anwendung des AGB-Rechts. Hier gilt es schon im Arebitsvertrag das unternehmerische Risiko zu erkennen und zu begrenzen. Praktische Fälle und und so manch eine arbeitgeberlastige Entscheidung der Arbeitsgerichtsbarkeit gehören zum Vortrag. 

HINWEISE:
Die vorstehenden Vorträge dienen ausschließlich der Information von Mandanten und sind insoweit unverbindlich. Sie sind ausdrücklich keine Beratung zu Rechtsfragen im Einzelfall. Diese sind gegebenenfalls in einem Mandat zu erörtern.
 
 

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