In diesem Zusammenhang spielt die angebotene
VORTRAGSREIHE
eine wesentliche Rolle für
den
Mandanten - gleich ob als Privatier oder als Unternehmer. Aktuell sind
folgende Themen:
1. Grundsätzliche Regelungen im Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB
Das Recht der Leistungsstörung ist mit der BGB-Reform den von der Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten des BGB anno 1900 entwickelten Rechtssätzen angepaßt worden. Der Begriff der "Pflichtverletzung" ist von zentraler Bedeutung. Gleiches trifft auf den nun im Gesetz bestimmten "Grundsatz der zweiten Chance" zu, der sich in Gestalt der Pflicht zur Nachlieferung bzw. Nachbesserung als Gewährleistungsarten letztendlich auch im neuen Kauf- und Werkvertragsrecht wiederfindet.
Außerdem wurden zahlreiche Verbraucherschutzgesetze in das BGB eingefügt. Vor allem gilt es, auf die §§ 305 - 310 BGB hinzuweisen. Dort sind die Regelungen des früheren AGB-Gesetzes eingefügt worden, die nun im wesentlichen z.B. auch für Arbeitsverträge gelten. Weitere Änderungen betreffen u.a. die Regelungen zur Verjährung von Ansprüchen.
Im Sommer 2002 ist zudem die Gesetzesänderung
zum Schadenersatzrecht in Kraft treten. Dies betrifft u.a. die
abgestufte
Haftung von Kindern bei Verkehrsunfällen und die umfassendere
Möglichkeit,
daß neben dem materiellen auch ein immaterieller Schaden zu
ersetzen
ist (Stichwort: Schmerzensgeld).
Zu allen Gesetzesreformen liegen zwischenzeitlich
höchstrichterliche Urteile vor, die die beabsichtigte
Vereinfachung der Rechtslage für den Nichtjuristen nicht immer
gebracht haben.
2. Leistung erbracht - Zahlung bleibt aus
Die Zahlungs(un)moral nimmt im Alltag leider stetig zu. Dies geht
einher
mit Ausreden und Ausflüchten der Schuldner. Um diesem -
letztendlich
auch kostenintensiven - Ärgernis zu begegnen, werden die
häufigsten
Fehler im unternehmerischen Alltag zwischen Vertragsabschluß und
Forderungsbeitreibung im Rahmen dieses Vortrages betrachtet und an Hand
von praktischen Erfahrungen aus der Anwaltspraxis werden allgemeine
Lösungsvorschläge
skizziert.
3. Recht haben und Recht bekommen
Eine der häufigsten Ursachen für klageabweisende Urteile
im
Gerichtsverfahren ist, daß der Kläger seiner Beweislast
nicht
zu genügen vermag. Welche Beweismittel nach der
Zivilprozeßordnung
zulässig sind, soll hier wiederum an Hand praktischer Beispiele
aus
der Anwaltspraxis aufgezeigt werden.
4. Scheck und Wechsel
Die Begebung eines Schecks oder Wechsels ist zwar keine
Erfüllung
der bestehenden Schuld. Dennoch ist es für den Gläubiger
vorteilhafter
ein solches Wertpapier in der Hand zu halten, als sich vom Schuldner
vertrösten
zu lassen. In einem kurzen Abriß werden die Grundlagen des
Scheck-
und Wechselrechts einschließlich der aus der Wertpapierbegebung
resultierenden
Vorteile im Zivilprozeß erläuternd dargestellt.
5. (Ent-)Erben - Sicherung einer Unternehmensnachfolge nach dem Willen des Inhabers
Über das Vererben spricht man nicht, weil man sich noch "viel
zu
jung" fühlt und später dafür noch Zeit sei. Der Erbe
wird
das Thema nicht ansprechen, um nicht als "Erbschleicher" dazustehen.
Beides ist
wenig vorteilhaft, denn das alltägliche Leben ist voller Risiken.
Damit nicht die subsidiär geltende, gesetzliche Erbfolge eintritt,
muß eine Verfügung von Todes wegen getroffen sein. Was darin
wie geregelt werden sollte und könnte, wird im Vortrag ebenso
betrachtet
wie die Frage, welche Vorteile eine Konsultation beim Notar in diesem
Zusammenhang
bietet. Das Thema wird mit Blick auf die ungeteilte Erhaltung des
Unternehmens
als Hauptziel besprochen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Erbschafts- und
Schenkungssteuer vom 7.11.2006 sowie die daraus resultierende,
inzwischen mit der Neuregelung erfüllte Pflicht
des Gesetzgebers zur Neuregelung für die Bewertung von
Grundstücken und Unternehmen wird beachtet.
6. Zwangsvollstreckung - der Unternehmer als Drittschuldner
Wenn der Gerichtsvollzieher im Unternehmen anklopft, muß das nicht wegen einer "vergessenen", eigenen Verbindlichkeit geschehen. Auch wenn der Unternehmer nur mit der Sache befaßt wird, weil sein Arbeitnehmer einer gerichtlich festgestellten Zahlpflicht (z.B. Unterhalt) nicht genügt hat, birgt dies nicht zu unterschätzende, finanzielle Risiken für den Unternehmer.
Welche Fristen unbedingt einzuhalten sind und was bei den
fälligen
Berechnungen und Abführungen zu beachten ist, wird hier
erläutert.
Insbesondere wird auf die neuen Pfändungsfreigrenzen nach §
850c
ZPO verwiesen.
7. Der Unternehmer im Arbeitsrecht
Hier geht es nicht lediglich um die Frage der Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses
und deren gerichtsfester Begründung. Durch die Änderungen im
BGB ist auch die Frage der Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers
neu bestimmt worden.
Hinzu kommt unter bestimmten Voraussetzungen der seit 1.1.2004 in
§ 1a KSchG festgeschriebene Abfindungsanspruch des AN bei
arbeitgeberseitiger,
ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen
dringender betrieblicher
Erfordernisse.
Außerdem ünterfällt das Arbeitsvertragsrecht
inzwischen der Anwendung des AGB-Rechts. Hier gilt es schon im
Arebitsvertrag das unternehmerische Risiko zu erkennen und zu
begrenzen. Praktische Fälle und und
so manch eine arbeitgeberlastige Entscheidung der
Arbeitsgerichtsbarkeit gehören zum Vortrag.
HINWEISE:
Die vorstehenden Vorträge dienen
ausschließlich
der Information von Mandanten und sind insoweit unverbindlich. Sie sind
ausdrücklich keine Beratung zu Rechtsfragen im Einzelfall. Diese
sind
gegebenenfalls in einem Mandat zu erörtern.